Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Heimat- und Geschichtsverein Unterliederbach und hat seinen Sitz in
Frankfurt am Main.
Unter diesem Namen ist der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Die Geschäftsstelle des Vereins befindet sich am Wohnsitz des jeweiligen 1. Vorsitzenden.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts – Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung, der Heimatforschung und des Denkmalschutzes. Der Zweck wird verwirklicht durch die Einrichtung und Unterhaltung eines Heimatmuseums in Unterliederbach, in Führungen von Schulklassen und Erwachsenengruppen in dem einzurichtenden Museum, in ortsgeschichtlichen Exkursionen, Vorträgen und Ausstellungen sowie der Herausgabe ortsgeschichtlicher Publikationen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person jeden Alters werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten notwendig. Die Mitgliedschaft kann schriftlich beim Vorstand beantragt werden, dieser entscheidet abschließend.
Die Mitgliedschaft wird erst nach Zahlung des ersten Jahresbeitrags wirksam.
Sämtliche Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung ergeben.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Ehrenmitglieder können nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung ernannt werden, wobei eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Alle Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, haben den festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Mitglieder unter 18 Jahren zahlen die Hälfte.
Er ist eine Bringschuld, die von den Mitgliedern unaufgefordert bis zum 31.01. des laufenden Jahres auf das Vereinskonto einzuzahlen bzw. zu überweisen ist.

Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliedschaft werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Namen, Vornamen, Geburtstag, Wohnort, sonstige Kontaktdaten wie z.B. E-Mail und Bankverbindung (nur bei Bankeinzug), Name und Vorname der Eltern/Erziehungsberechtigten bei
Mitgliedern unter 18 Jahren. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet
– Tod
– Kündigung durch den Verein oder das Mitglied
– Streichung von der Mitgliederliste
– Ausschluss aus dem Verein.
Die Kündigung durch den Verein kann durch den Vorstand mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Jahresende ausgesprochen werden. Die Kündigung ist zu begründen.
Die Kündigung durch das Mitglied erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Sie ist nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende möglich. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
Die Streichung von der Mitgliederliste ist möglich, wenn das Mitglied seinen Beitragspflichten trotz Mahnung länger als drei Monate nicht nachgekommen ist, wenn es unbekannt verzogen ist oder wenn sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat. Vor dem Ausschlussbeschluss ist das Mitglied anzuhören.
Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von vier Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Bis zum Abschluss des Verfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.

§ 5 Organe des Vereins

Der Gesamtvorstand besteht aus dem:

(1) Geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB
der/die 1. Vorsitzende
der/die 2. Vorsitzende
der/die 1. Kassierer/in

Es gilt das Vieraugenprinzip.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeweils durch zwei seiner Mitglieder,
wovon einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.

(2) Erweiterten Vorstand – neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstand –
der/die 1. Schriftführer/in
der / die Beisitzer/Innen

(3) Alle Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein.

(4) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.

Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens aber zweimal im Jahr, tritt der Gesamtvorstand zu Sitzungen zusammen, die vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder erschienen ist. Er faßt alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Dem Gesamtvorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.

Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Vorstand, bestellt dieser für das ausscheidende Mitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. Dies ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist grundsätzlich unzulässig.
Die Funktion kann aber bis zur Findung eines neuen Vorstandsmitglieds auf andere Mitglieder des Gesamtvorstands übertragen werden.

Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung hat einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie ist grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Gesamtvorstandes, die Entlastung bzw. die Wahl der Gesamtvorstandsmitglieder, die Wahl der Kassenprüfer, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand verlangt wird.
Zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt die Einladung durch Rundschreiben oder per E-Mail und durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse unter Angabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist auf jeden Fall beschlußfähig, unabhängig davon, wieviel stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind.
Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen sowie zur Absetzung des Gesamtvorstandes oder einzelner Mitglieder desselben, ist jedoch die 2/3 Stimmenmehrheit der Erschienenen erforderlich. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden volljährigen Mitglieder. Anträge zu den Mitgliederversammlungen sind schriftlich mindestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen, der sie auf die Tagesordnung setzt.
Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet, sofern kein gesonderter Versammlungsleiter bestimmt wurde.
Abstimmungen werden grundsätzlich durch Handheben vorgenommen.
Auf Antrag ist eine geheime Abstimmung durchzuführen, wenn dieser Antrag die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder unterstützt.

§ 6 Beurkundung der Beschlüsse

Alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie die dort gefaßten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 Wahlen

Bei der Wahl des Gesamtvorstandes wählt die Mitgliederversammlung zu Beginn für die Dauer des Entlastungs- und Wahlverfahrens einen Versammlungsleiter. Wahlleiter und Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Art der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Auflösung erforderlich ist.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das Amt für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung der Stadt Frankfurt am Main, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere zur Förderung ortsgeschichtlicher Zwecke in Unterliederbach zu verwenden hat.
Die Mitgliederversammlung, die mit einer 2/3 Mehrheit die Auflösung des Vereins beschlossen hat, entscheidet dann mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne dieser Satzung.
Die ernannten Liquidatoren sind verpflichtet, die Abwicklung der Geschäfte, insbesondere die Verwendung des Vereinsvermögens, bestimmungsgemäß und zeitnah auszuführen.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 18.10.1988 errichtet und am 14.März 1989 in § 2 (Zweck) und § 5 (Einberufung der Mitgliederversammlung) geändert. Die Satzungsänderung wurde vom Amtsgericht Frankfurt a.M. in das Vereinsregister eingetragen.
Die Satzung wurde am 21.01.2005 in § 3 ( Mitgliedsbeitrag ) geändert. Die Satzungsänderung wurde in das Vereinsregister eingetragen.
Die Satzung wurde am 24.01.2014 in §1 (Geschäftsstelle), §3 (Mitgliedschaft und Datenschutz), §4 (Beendigung der Mitgliedschaft), §5 (Stimmenmehrheit), §8 (Verwendung) geändert.
Die Satzungsänderung wurde am 04.09.2014 in das Vereinsregister eingetragen.
Die Satzung wurde in § 8 (Verwendung) am 14.09.2016 geändert.
Die Satzung wurde am 27.01.2023 in §5 (Organe des Vereins) geändert.
Die Satzungsänderung wurde am 28.04.2023 in das Vereinsregister eingetragen.